Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Montagen im Inland

 

Zur Verwendung gegenüber:

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

I. Geltungsbereich

Diese Montagebedingungen gelten für Montagen, die ein Unternehmen des Maschinenbaus (Montageunternehmer) übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

II. Montagepreis

1. Die Montage wird gemäß Anhang nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

2. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Montageunternehmer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.

III. Mitwirkung des Bestellers

1. Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschiften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

IV. Technische Hilfeleistung des Bestellers

1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

a. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Fach- und Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Fach- und Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Montageunternehmer übernimmt für die Fach- und Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Fach- und Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gelten Abschnitt VII und Abschnitt VIII.

b. Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.

c. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).

d. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

e. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.

f. Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.

g. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.

h. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

2. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Montageunternehmer nach angemessener Festsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers unberührt.

V. Montagefrist, Montageverzögerung

1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.

3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

Setzt der Besteller dem Montageunternehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.

VI. Abnahme

1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

VII. Mängelansprüche

1. Nach Abnahme der Montage haftet der Montageunternehmer für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 5 und 6 und Abschnitt VIII in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Montageunternehmer anzuzeigen.

2. Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.

3. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Montageunternehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Montageunternehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Montageunternehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Montageunternehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Montageunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

4. Bei berechtigter Beanstandung trägt der Montageunternehmer die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Montageunternehmers eintritt.

5. Lässt der Montageunternehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

6. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.

VIII. Haftung des Montageunternehmers, Haftungsausschluss

1. Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes Montageteil durch Verschulden des Montageunternehmers beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder Instand zu setzen oder neu zu liefern.

2. Wenn der montierte Gegenstand infolge vom Montageunternehmer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII 1 und 3.

3. 3. Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet der Montageunternehmer - aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:

a. bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit,

b. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

c. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

d. im Rahmen einer Garantiezusage,

e. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Montageunternehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. In letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Verjährung

 

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII. 3 a-c und e gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Montageunternehmer die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

X. Ersatzleistung des Bestellers

 

Werden ohne Verschulden des Montageunternehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Montageunternehmer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Montageunternehmers zuständige Gericht. Der Montageunternehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

ALLGEMEINE LIEFER- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

für den

Import und Export von Maschinen und Anlagen

LMW 188A*)

 

 

1. PRÄAMBEL

1.1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Hersteller nach Eingang der Bestellung, gegebenenfalls innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist, eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat.

2.2. Hat der Hersteller bei Abgabe eines schriftlichen Angebots eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Käufer vor Fristablauf eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Annahmeerklärung spätestens innerhalb einer Woche nach Fristablauf eingeht.

3. PLÄNE UND UNTERLAGEN

3.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergl. sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

3.2. Pläne und technische Unterlagen, die dem Käufer vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden und zur Herstellung und Montage des Gesamtwerkes**) oder von Teilen benutzt werden können, bleiben ausschließlich Eigentum des Herstellers. Ohne dessen Zustimmung darf der Käufer sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. Sie werden Eigentum des Käufers,

a) wenn eine ausdrückliche Vertragsbestimmung dies vorsieht, oder

b) wenn sie auf einem vor dem Liefervertrag geschlossenen, selbstständigen Vertrag beruhen, der die Anfertigung eines Entwurfs zum Gegenstand hat und der keinen Eigentumsvorbehalt zugunsten des Herstellers enthält.

*) Nach Wahl der Parteien kommen diese allgemeinen Bedingungen in gleicher Weise zur Anwendung wie die in Genf im März 1957 aufgestellten Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen für den Import und Export von Maschinen und Anlagen (Nr. 574 A). Die Originaltexte sind in französisch, englisch und russisch. Die Bemerkungen der Sachverständigen, die diese Bedingungen ausgearbeitet haben, und das von ihnen dabei angewandte Verfahren sind in dem COMMENTAIRE SUR LES CONDITIONS GENERALES POUR LA FOURNITURE A L’EXPORTATION DES MATERIELS D’EQUIPEMENT Nr. 188 (Dokument E/ECE/169) von der ECE veröffentlicht. Diese Schrift kann von der Verkaufsstelle der ECE in Genf, Schweiz, oder über die örtlichen Verkaufsstellen für Veröffentlichungen der Vereinten Nationen bezogen werden.

**) In diesen allgemeinen Bedingungen sind unter „Liefergegenstand“ die Maschinen, Vorrichtungen, Material und anderen Gegenstände zu verstehen, die der Hersteller auf Grund des Vertrages zu liefern hat, während das „Werk“ sowohl den „Liefergegenstand“ als auch alle vom Hersteller auf Grund des Vertrages auszuführenden Arbeiten umfasst.

3.3. Pläne und technische Unterlagen, die vom Käufer dem Hersteller vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden und die zur Herstellung und Montage des Gesamtwerkes oder von Teilen benutzt werden können, bleiben ausschließliches Eigentum des Käufers. Ohne dessen Zustimmung darf der Hersteller sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben.

3.4. Auf Verlangen des Käufers stellt ihm der Hersteller bei Beginn der Gewährleistungsfrist (Art. 23) kostenlos Anleitungen und Zeichnungen – ausgenommen Werkstattzeichnungen – zur Verfügung, die genügend Einzelangaben enthalten, um dem Käufer die Benutzung und Instandhaltung des Werkes und aller Teile (einschließlich laufender Reparaturen) sowie die Inbetriebnahme zu ermöglichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Hersteller auf Grund des Vertrags mit der Inbetriebnahme beauftragt wird. Diese Anleitungen und Zeichnungen werden Eigentum des Käufers; die in Nr. 2 dieses Artikels gemachten Einschränkungen bezüglich ihrer Benutzung gelten nicht, jedoch kann der Hersteller ihre vertrauliche Behandlung vorschreiben.

4. VERPACKUNG

4.1. Mangels abweichender Vereinbarung

a) verstehen sich die in Preislisten und Katalogen angegebenen Preise ohne Verpackung;

b) schließen die in verbindlichen Angeboten und im Vertrag angegebenen Preise die notwendige Verpackung oder den notwendigen Schutz ein, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen des Liefergegenstandes auf dem Weg zu dem im Vertrag festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden.

5. REGIONALE VORSCHRIFTEN

5.1. Der Käufer hat den Hersteller auf dessen Verlangen bei der Beschaffung von Auskünften über gesetzliche und behördliche Vorschriften zu unterstützen, die sich auf das Werk beziehen, sowie über damit verbundene Steuern und Gebühren.

5.2. Ändern sich nach Abgabe des Angebots infolge einer Änderung der gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften die Montagekosten, so sind die Mehr- oder Minderkosten den Montagekosten zuzuschlagen oder von ihnen abzusetzen.

6. ARBEITSBEDINGUNGEN

6.1. Teilt der Besteller dem Hersteller nichts Gegenteiliges mit, so versteht sich der Preis unter der Voraussetzung, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Arbeiten werden nicht auf ungesundem oder gefährlichem Gelände ausgeführt;

b) das Personal des Herstellers hat die Möglichkeit, in der Nähe des Montageorts angemessene Unterkunft und Verpflegung zu finden und erhält ärztliche Betreuung;

c) dem Hersteller stehen am Montageort rechtzeitig und, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, unentgeltlich Geräte sowie Verbrauchsmittel, Wasser und Energie in dem vertraglich festgelegten Umfang zur Verfügung;

d) der Käufer stellt dem Hersteller in der Nähe des Montageorts, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, unentgeltlich abschließbare oder bewachte Räume zur Verfügung, in denen der Liefergegenstand sowie die Geräte, das Handwerkszeug und die Kleidungsstücke des Montagepersonals zum Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung untergebracht werden können;

e) der Hersteller hat keine Bauarbeiten oder Abbrucharbeiten vorzunehmen; er hat auch keine außergewöhnlichen Maßnahmen zu treffen, um den Liefergegenstand vom Ausladeort zum Aufstellungsort zu transportieren, sofern er nicht die Anlieferung bis zu diesem Ort übernommen hat.

Sind die im Vorstehenden genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöhen sich die Preise entsprechend.

6.2. Ist jedoch eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt und ist dem Hersteller deshalb die Durchführung der Montage nicht zumutbar, so kann er diese unbeschadet der ihm zustehenden Rechte ablehnen.

7. MONTAGE NACH ZEITBERECHNUNG UND MONTAGE ZU PAUSCHALPREIS

7.1. Bei Montage nach Zeitberechnung werden folgende Kosten gesondert in Rechnung gestellt:

a) Die Reisekosten des Montagepersonals und die Kosten für den Transport der Werkzeuge und des persönlichen Gepäcks in angemessenem Umfang entsprechend den Auslagen des Herstellers; Art und Klasse des Beförderungsmittels können im Vertrag bestimmt werden;

b) eine tägliche Auslösung (einschließlich eines angemessenen Taschengelds) für die gesamte Dauer der Abwesenheit des Montagepersonals von seinem Wohnsitz; diese ist auch an Ruhe- und Feiertagen zu zahlen;

c) die geleisteten Arbeitsstunden je nach Stand der Arbeiten auf Grund der vom Käufer abgezeichneten Belege; Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden nach den besonderen im Vertrag genannten Sätzen berechnet; mangels abweichender Vereinbarung ist in den Stundensätzen die Entschädigung für den Verschleiß und die Amortisation des leichten Werkzeugs des Herstellers enthalten;

d) die erforderliche Zeit für:

I. die Vorbereitung und Erledigung der Formalitäten für Hin- und Rückreise des Montagepersonals;

II. die Hin- und Rückreise des Montagepersonals;

III. die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen der Unterkunft und dem Aufstellungsort, wenn sie eine halbe Stunde übersteigt und eine angemessene Unterkunft, die dem Aufstellungsort näher gelegen ist, nicht vorhanden ist;

IV. die Wartezeit des Montagepersonals, wenn die Arbeit aus Gründen, die der Hersteller nach dem Vertrag nicht zu vertreten hat, unterbrochen wird;

e) die dem Hersteller auf Grund des Vertrags entstandenen Auslagen für die Bereitstellung von Werkzeug sowie gegebenenfalls Miete für die ihm gehörigen schweren Werkzeuge;

f) Steuern und Abgaben, die der Hersteller in dem Land, in dem die Montage durchgeführt wird, vom Rechnungsbetrag zu entrichten hat.

7.2. Bei Montage zu Pauschalpreis umfasst der Kostenvoranschlag alle in Art. 7 Nr. 1 aufgeführten Einzelposten. Verlängert sich jedoch die Dauer der Montage aus irgendeinem Umstand, den der Käufer oder einer seiner Lieferanten, der Hersteller ausgenommen, zu vertreten hat, und wird dadurch die Arbeit des Montagepersonals unterbrochen oder verlängert, so werden die Wartezeit, die zusätzliche Arbeitszeit, die gesamten Aufenthaltskosten, sowie die zusätzlichen Reisekosten des Montagepersonals besonders in Rechnung gestellt.

8. KONTROLLE UND PRÜFUNGEN DES LIEFERGEGENSTANDS

KONTROLLE

8.1. Enthält der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung über ein Kontrollrecht des Käufers, so ist dieser berechtigt, während der Fabrikation und nach deren Beendigung die Qualität des verwendeten Materials und der hergestellten Teile durch bevollmächtigte Vertreter kontrollieren und prüfen zu lassen. Die Kontrolle und Prüfung finden nach vorheriger Vereinbarung von Tag und Stunde während der normalen Arbeitszeit in der Fabrikationsstätte statt.

8.2. Sind nach Meinung des Käufers auf Grund dieser Prüfung bestimmte Werkstoffe oder Teile des Liefergegenstands mangelhaft oder vertragswidrig, so muss er seine Einwendungen schriftlich mit Begründung niederlegen.

PRÜFUNGEN

8.3. Die im Vertrag vorgesehenen Prüfungen (mit Ausnahme der Abnahmeprüfungen) finden mangels abweichender Vereinbarung im Werk des Herstellers während der normalen Arbeitszeit statt. Enthält der Vertrag keine Bestimmung bezüglich der technischen Einzelheiten, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweigs maßgeblich.

8.4. Der Hersteller muss den Käufer so rechtzeitig verständigen, dass dieser seine Vertreter an den Prüfungen teilnehmen lassen kann. Lässt sich der Käufer nicht vertreten, so erhält er vom Hersteller das Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht bestreiten kann.

8.5. Erweist sich bei einer Prüfung (abgesehen von einer nach Art. 21 vorgesehenen Abnahmeprüfung) der Liefergegenstand als mangelhaft oder vertragswidrig, so hat der Hersteller so schnell wie möglich den Mangel zu beseitigen oder den vertragsmäßigen Zustand herzustellen. Auf Verlangen des Käufers ist die Prüfung zu wiederholen.

8.6. Mangels abweichender Vereinbarung trägt der Hersteller alle Kosten der in seinem Werk durchgeführten Prüfungen, nicht jedoch die persönlichen Ausgaben der Vertreter des Käufers.

9. GEFAHRÜBERGANG

9.1. . Vorbehaltlich Art. 10 Nr. 1 bestimmt sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach den internationalen Regeln über die Auslegung der Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer (Incoterms) in der am Tage des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Bestimmt der Vertrag nichts über die Art des Verkaufs, so gilt der Liefergegenstand als „ab Werk“ verkauft.

9.2. Bei Verkauf „ab Werk“ muss der Hersteller dem Käufer schriftlich den Zeitpunkt mitteilen, in dem die Lieferung abzunehmen ist. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.

10. VERSPÄTETE ABNAHME DER LIEFERUNG

10.1. Nimmt der Käufer die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er trotzdem zu den vereinbarten Terminen die von der Lieferung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Der Hersteller hat für die Einlagerung des Liefergegenstands auf Kosten und Gefahr des Käufers zu sorgen. Auf Verlangen des Käufers muss er auf dessen Kosten den Liefergegenstand versichern. Beruht jedoch die Verzögerung der Abnahme der Lieferung auf einem in Art. 25 vorgesehenen Umstand und kann der Hersteller den Liefergegenstand ohne Beeinträchtigung seines Betriebs bei sich aufbewahren, so werden die Kosten der Einlagerung dem Käufer nicht in Rechnung gestellt.

10.2. Beruht die Verzögerung der Abnahme nicht auf einem in Art. 25 vorgesehenen Umstand, so kann der Hersteller den Käufer schriftlich zur Abnahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Kommt der Käufer aus irgendeinem Grund der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so kann sich der Hersteller hinsichtlich des nicht abgenommenen Teiles des Liefergegenstandes durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und sodann vom Käufer Ersatz für den durch die Nichterfüllung erlittenen Schaden verlangen; der Schadensersatz beschränkt sich auf den unter A des Anhangs angegebenen Betrag oder – bei Fehlen einer solchen Angabe – auf den Wert, der sich aus dem Vertrag für den betreffenden Teil des Liefergegenstandes ergibt.

11. ZAHLUNG

11.1. Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Bedingungen zu leisten.

11.2. Die vom Käufer geleisteten Anzahlungen werden auf den Lieferpreis angerechnet; sie stellen kein Reugeld dar, dessen Preisgabe zur Vertragsauflösung berechtigen würde.

11.3. Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Käufer aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Herstellers, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Hersteller, sich andere Rechte am Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Hersteller alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Herstellers mitzuwirken, die dieser zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen will.

11.4. Der Hersteller kann eine Zahlung, die von der Erfüllung einer eigenen Verpflichtung abhängt, vor Erfüllung seiner Verpflichtung nicht fordern, es sei denn, dass die Nichterfüllung auf einer Handlung oder Unterlassung des Käufers beruht.

11.5. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Hersteller die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben, es sei denn, dass der Zahlungsrückstand auf einer Handlung oder Unterlassung des Herstellers beruht.

11.6. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen infolge eines in Art. 25 vorgesehenen Umstands im Rückstand, so kann der Hersteller keine Verzugszinsen verlangen.

11.7. In allen übrigen Fällen kann der Hersteller für rückständige Zahlungen des Käufers von diesem auf Grund einer an ihn in angemessener Frist gerichteten schriftlichen Mitteilung Verzugszinsen ab Fälligkeit zu dem unter B des Anhangs angegebenen Zinssatz verlangen. Zahlt der Käufer die geschuldete Summe nicht innerhalb der unter C des Anhangs angegebenen Frist, so kann sich der Hersteller durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und Schadensersatz bis zu der unter A des Anhangs genannten Höhe verlangen.

12. VORBEREITUNGSARBEITEN

12.1. Der Hersteller hat rechtzeitig die Pläne für den Einbau des Liefergegenstands und alle Anweisungen (die sich mangels gegenteiliger Vereinbarung nur auf das Werk beziehen) zu liefern, die erforderlich sind, um die geeigneten Fundamente zu errichten, das Material und die erforderlichen Geräte ungehindert an den Montageort zu bringen und alle notwendigen Anschlüsse zum Liefergegenstand herzustellen, gleichgültig, ob diese nach dem Vertrag vom Hersteller herzustellen sind oder nicht.

12.2. Der Käufer hat die Vorbereitungsarbeiten nach den vom Hersteller gelieferten Plänen und Anleitungen (vgl. Nr. 1) auszuführen. Diese Arbeiten müssen rechtzeitig beendet sein. Die Fundamente müssen den Liefergegenstand zu gegebener Zeit aufnehmen können. Hat der Käufer den Transport des Liefergegenstands durchzuführen, so muss dieser sich rechtzeitig am Montageort befinden.

12.3. Kosten, die aus Fehlern oder Unterlassungen in den in Nr. 1 genannten Plänen und Anleitungen erwachsen, fallen dem Hersteller zur Last, wenn sie sich vor Abnahme des Liefergegenstands herausstellen. Zeigen sich solche Fehler oder Unterlassungen erst nach der Abnahme, so gelten sie als Konstruktionsfehler im Sinne des Art. 23.

13. VERBINDUNGSBEAUFTRAGTE

13.1. Käufer und Hersteller haben schriftlich je einen verantwortlichen Vertreter zu benennen, die beide die Aufgabe haben, bei der Durchführung der laufenden Arbeiten Verbindung miteinander zu halten.

13.2. Sie haben sich während der Arbeitszeit in unmittelbarer Nähe des Montageorts aufzuhalten.

14. HILFSKRÄFTE

14.1. Auf Verlangen des Herstellers, das dem Käufer rechtzeitig bekanntgemacht werden muss, hat dieser ihm die im Vertrag vorgesehenen gelernten und ungelernten Fach- und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sollte es sich als notwendig erweisen, so hat er ihm ferner in angemessenem Umfang auch im Vertrag nicht vorgesehene ungelernte Hilfsarbeiter zu stellen.

15. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN

15.1. Der Käufer hat dem Hersteller die Sicherheitsvorschriften bekanntzugeben, die er für sein eigenes Personal erlassen hat. Der Hersteller hat ihre Beachtung seinem Montagepersonal zur Pflicht zu machen.

15.2. Stellt der Käufer Verstöße gegen diese Vorschriften fest, so hat er dies dem Hersteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er ist berechtigt, Zuwiderhandelnden sofort den Zutritt zum Montageort zu untersagen.

15.3. Der Hersteller muss den Käufer auf die besonderen Gefahren, die sich aus der Ausführung der Montagearbeiten ergeben können, aufmerksam machen.

16. ÜBERSTUNDEN

16.1. Die Parteien werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen im Lande des Herstellers und des Landes, in dem die Aufstellung erfolgt, Vereinbarungen über die Bedingungen treffen, unter denen Überstunden zu leisten sind.

17. AUSSERVERTRAGLICHE ARBEITEN

17.1. Der Käufer darf das Personal des Herstellers ohne dessen vorherige Genehmigung nicht zu Arbeiten heranziehen, die nicht unter den Vertrag fallen. Auch wenn der Hersteller seine Zustimmung erteilt, übernimmt er keine Haftung für diese Arbeiten. Der Käufer ist für die Sicherheit des dabei eingesetzten Personals des Herstellers verantwortlich.

18. KONTROLLRECHT DES HERSTELLERS

18.1. Der Hersteller hat das Recht, bis zur Abnahme sowie während der auf Grund der Gewährleistungspflicht durchgeführten Arbeiten auf seine Kosten jederzeit Kontrollen am Montageort innerhalb der normalen Arbeitszeit durchzuführen. Die damit beauftragten Personen haben die im Betrieb des Käufers geltende Besuchsordnung zu beachten.

19. ANLEITUNG DES PERSONALS DES KÄUFERS

19.1. Der Vertrag kann gegebenenfalls Bedingungen enthalten, zu denen der Hersteller die Anleitung des mit der Bedienung des Liefergegenstands beauftragten Personals übernimmt.

20. FRIST FÜR DIE FERTIGSTELLUNG

20.1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Frist für die Fertigstellung des Werkes mit dem spätesten nachstehenden Zeitpunkt:

a) Datum des Vertragsschlusses nach Artikel 2,

b) Datum, an dem der Hersteller von der Erteilung einer notwendigen Einfuhrlizenz Kenntnis erhält,

c) Datum, an dem der Hersteller eine vertraglich vor Fabrikationsbeginn zu leistende Anzahlung erhält.

20.2. Verzögert sich die Fertigstellung durch einen in Art. 25 vorgesehenen Umstand oder durch eine Handlung oder Unterlassung des Käufers, so wird eine den Umständen angemessene Nachfrist für die Fertigstellung gewährt. Dies gilt auch – abgesehen von dem in Nr. 5 dieses Artikels erwähnten Fall -, wenn die Ursache der Verzögerung nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist eintritt.

20.3. Ist im Vertrag eine verbindliche Frist für die Fertigstellung vorgesehen, stellt der Hersteller jedoch das Werk innerhalb der vereinbarten (oder nach Nr. 2 dieses Artikels verlängerten) Frist nicht fertig, so kann der Käufer eine Ermäßigung des Vertragspreises verlangen, vorausgesetzt, dass er innerhalb angemessener Frist dieses Verlangen an den Hersteller schriftlich stellt; dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass er keinen Schaden erlitten hat. Die Ermäßigung entspricht dem unter D des Anhangs angegebenen Prozentsatz des Wertes, wie er sich aus dem Vertrag für den Teil des Werkes ergibt, der infolge der Verzögerung vom vertraglichen Zeitpunkt der Fertigstellung an berechnet, kann jedoch den unter E des Anhangs angegebenen Höchstsatz nicht überschreiten. Sie wird mit den vom Käufer ab Fertigstellung zu leistenden Zahlungen verrechnet. Vorbehaltlich Nr. 5 dieses Artikels schließt diese Preisermäßigung jede weitere Schadensersatzpflicht des Herstellers wegen Verzögerung der Fertigstellung aus.

20.4. Ist die vertraglich vorgesehene Frist für die Fertigstellung nur annähernd maßgeblich, so kann nach Ablauf von zwei Dritteln dieser Frist jede der Parteien die andere schriftlich auffordern, eine verbindliche Frist für die Fertigstellung zu vereinbaren. Einigen sich die Parteien in einem dieser Fälle nicht, so kann jede Partei nach Artikel 28 zur Festlegung einer angemessenen Frist für die Fertigstellung das Schiedsgericht anrufen. Die auf diese Weise festgelegte Frist gilt als vertragliche Frist für die Fertigstellung; die Bestimmungen in Nr. 3 dieses Artikels finden daher auf sie Anwendung.

20.5. War der Käufer berechtigt, hinsichtlich eines Teiles des Werkes den in Nr. 3 dieses Artikels bestimmten Höchstbetrag der Preisermäßigung zu verlangen (oder hätte ihm ein solches Recht zugestanden, wenn er nach dieser Bestimmung eine Preisermäßigung verlangt hätte), so kann er dem Hersteller schriftlich eine endgültige Frist für die Fertigstellung setzen; diese Frist muss in angemessener Weise die bereits vorliegende Verzögerung der Fertigstellung berücksichtigen. Unterlässt es der Hersteller aus irgendeinem Grund, der nicht vom Käufer oder einem von diesem beauftragten Hersteller zu vertreten ist alles zu tun, was ihm obliegt, um innerhalb dieser Frist seine Verpflichtung zur Fertigstellung zu erfüllen, so kann sich der Käufer hinsichtlich dieses Teiles des Werkes durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und sodann vom Hersteller Ersatz für den durch die Nichterfüllung erlittenen Schaden verlangen; der Schadensersatz beschränkt sich auf den unter F des Anhangs angegebenen Betrag oder – bei Fehlen einer solchen Angabe – auf den Wert, der sich aus dem Vertrag für den Teil des Werkes ergibt, der infolge der Nichtlieferung des Herstellers nicht wie vorgesehen benutzt werden konnte.

21. ABNAHMEPRÜFUNGEN

21.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden Abnahmeprüfungen durchgeführt. In diesem Fall ist der Käufer vom Hersteller schriftlich zu benachrichtigen, sobald das Werk abnahmebereit ist. Diese Benachrichtigung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Käufer alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Die Abnahmeprüfungen sind in Gegenwart beider Parteien zu den im Vertrag vorgesehenen technischen Bedingungen vorzunehmen; bei Fehlen solcher Bestimmungen sind die Abnahmeprüfungen so vorzunehmen, wie es im betreffenden Industriezweig des Herstellungslandes üblich ist.

21.2. Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als mangelhaft oder vertragswidrig, so hat der Hersteller auf seine Kosten so schnell wie möglich den Mangel zu beseitigen oder den vertragsmäßigen Zustand herzustellen. Auf Verlangen des Käufers sind die Abnahmeprüfungen auf Kosten des Herstellers zu wiederholen.

21.3. Der Käufer hat vorbehaltlich der in Nr. 2 getroffenen Bestimmungen Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoff und alle sonstigen Materialien in angemessenem Umfang unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Vornahme der Abnahmeprüfungen sowie zur betriebsfertigen Einstellung des Werkes notwendig ist. Er hat auf seine Kosten auch alle sonstigen dazu notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

22. ABNAHME

22.1. Sobald das Werk vertragsgemäß fertiggestellt ist und alle Abnahmeprüfungen nach beendeter Montage mit Erfolg durchgeführt sind, gilt das Werk als vom Käufer abgenommen. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Der Käufer hat eine Bescheinigung (Abnahmeprotokoll) auszustellen, in der das Datum der Fertigstellung und der Abnahmeprüfung vermerkt ist.

22.2. Verhindert der Käufer die Vornahme der Abnahmeprüfungen, so gilt die Abnahme als erfolgt; die Gewährleistungsfrist beginnt durch schriftliche Mitteilung des Herstellers an den Käufer zu laufen.

22.3. Kann die Durchführung der Abnahmeprüfungen infolge von Umständen, die beim Käufer auftreten, nicht stattfinden, so werden die Abnahmeprüfungen verschoben. Unerheblich ist, ob diese Umstände unter Art. 25 fallen oder nicht. Der Aufschub darf jedoch die von den Parteien festgesetzte Frist – bei Fehlen einer solchen – die Frist von 6 Monaten nicht überschreiten. Es gelten dann folgende Bestimmungen:

a) Der Käufer hat die Zahlungen zu leisten, wie wenn die Abnahme erfolgt wäre. Mangels gegenteiliger Vereinbarung braucht der Käufer jedoch bei Vorliegen von Umständen, die einen Entlastungsgrund nach Art. 25 Nr. 1 darstellen, zu dem im Vertrag für die Abnahmeprüfungen vorgesehenen Zeitpunkt weder die Beträge für noch nicht ausgeführte Arbeiten zu zahlen, noch vor Ablauf der in Absatz d) bestimmten Gewährleistungsfrist die als Sicherheit für die Gewährleistung eingehaltenen Beträge zu entrichten.

b) Der Käufer hat zu gegebener Zeit dem Hersteller schriftlich den Zeitpunkt mitzuteilen, von dem ab die Abnahmeprüfungen vorgenommen werden können und hat ihn aufzufordern, einen neuen Termin für deren Vornahme festzusetzen; dieser neue Termin muss innerhalb des Zeitraums liegen, der unter G des Anhangs angegeben ist und der von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, den der Käufer in der oben erwähnten Mitteilung genannt hat.

c) Der Hersteller kann das Werk vor Durchführung der Abnahmeprüfungen auf Kosten des Käufers besichtigen und alle Mängel und Schäden beseitigen sowie Verluste ersetzen, die seit dem Tage entstanden sind, an dem das Werk für die nach dem Vertrag vorzunehmenden Abnahmeprüfungen bereitgestellt war.

d) Die Gewährleistungsfrist läuft von dem Tage an, an dem die aufgeschobenen Abnahmeprüfungen mit Erfolg durchgeführt sind.

e) Auf Verlangen des Käufers hat der Hersteller – nach den im Vertrag vorgesehenen Bestimmungen über den Gefahrübergang – für den Schutz und die Instandhaltung des Werkes bis zur Durchführung der Abnahmeprüfungen zu sorgen. Diese Frist ist auf einen Monat begrenzt, gerechnet von dem Tage an, an dem das Werk ursprünglich zur Vornahme der Abnahmeprüfungen bereitgestellt war. Der Käufer hat dem Hersteller die Kosten für alle Maßnahmen zu ersetzen, die dieser zum Schutz und zur Instandhaltung des Werkes getroffen hat. Nach Ablauf dieses Monats ist der Hersteller – vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung – von den Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes und der Instandhaltung des Werkes entbunden. Ist der Hersteller auf Grund anderer Verpflichtungen nicht in der Lage, Personal an Ort und Stelle zu belassen, so muss er dem Käufer alle notwendigen Weisungen geben, um diesen soweit wie möglich in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des Werkes durchzuführen.

f) Haben die Abnahmeprüfungen nach Ablauf der vereinbarten Frist oder mangels einer solchen nach Ablauf von 6 Monaten nicht stattgefunden, so kommt, soweit Art. 25 nicht eingreift, Art. 22.2. zur Anwendung.

23. GEWÄHRLEISTUNG

23.1. Der Hersteller ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

23.2. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraums erkannt worden sind, dessen Dauer unter H des Anhangs angegeben ist (im folgenden Gewährleistungsfrist genannt) und der mit der Abnahme beginnt.

23.3. Für einzelne ausdrücklich genannte Teile des Werkes (gleichgültig, ob vom Hersteller hergestellt oder nicht) können im Vertrag unterschiedliche Fristen festgelegt werden.

23.4. Die tägliche Betriebszeit des Werkes sowie die Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei einer über die vorgesehene tägliche Betriebszeit hinausgehenden Benutzung sind unter J des Anhangs festgelegt.

23.5. Für alle auf Grund dieses Artikels gelieferten Ersatzteile oder reparierten Teile gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für das ursprüngliche Werk mit der unter H des Anhangs angegebenen neuen Gewährleistungsfrist. Für alle anderen Teile des Werkes wird die Gewährleistungsfrist lediglich um die Zeit verlängert, während der das Werk infolge eines unter diesen Artikel fallenden Mangels stillgelegen hat.

23.6. Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Hersteller unverzüglich schriftlich die erkannten Mängel anzeigt. Er muss diesem jede Möglichkeit geben, diese Mängel festzustellen und zu beseitigen.

23.7. Der Hersteller muss auf diese Mitteilung hin den Mangel so schnell wie möglich und – abgesehen von den in Nr. 8 dieses Artikels genannten Fällen – auf seine Kosten beheben. Sofern nicht der Mangel die Reparatur am Aufstellungsort bedingt, hat der Käufer dem Hersteller die mangelhaften Teile zur Reparatur oder Ersatzleistung zu übersenden. In einem solchen Falle gilt die Gewährleistungspflicht des Herstellers hinsichtlich des mangelhaften Teiles als erfüllt, wenn er dem Käufer den ordnungsgemäß reparierten Teil zurücksendet oder ein Ersatzteil liefert.

23.8. Mangels abweichender Vereinbarung übernimmt der Käufer auf seine Kosten und Gefahr den Transport der mangelhaften Teile, der reparierten Teile oder Ersatzteile zwischen dem Aufstellungsort und einem der folgenden Orte:

I. dem Werk des Herstellers, wenn der Vertrag „ab Werk“ oder „frei Waggon“ geschlossen ist;

II. dem Hafen, von dem aus der Hersteller den Liefergegenstand versandt hat, wenn der Vertrag FOB, FAS, CIF oder C & F geschlossen ist;

III. der Grenze des Landes, von dem aus der Hersteller den Liefergegenstand versandt hat, in allen anderen Fällen.

23.9. Hat nach Nr. 7 dieses Artikels die Reparatur am Aufstellungsort zu erfolgen, so werden, wenn sich die Parteien nicht einigen, alle Reise- und Aufenthaltskosten, des Personals des Herstellers sowie die Kosten und Gefahren des Transports des Materials und der notwendigen Werkzeuge vom Schiedsrichter nach billigem Ermessen unter den Parteien aufgeteilt.

23.10. Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Teile stehen dem Hersteller zur Verfügung.

23.11. Weigert sich der Hersteller, seiner Verpflichtung nachzukommen, oder handelt er trotz Mahnung nicht mit der nötigen Eile, so kann der Käufer die notwendigen Reparaturen auf Kosten und Gefahr des Herstellers vornehmen lassen; Voraussetzung ist jedoch, dass er diese sorgfältig und in angemessener Weise vornimmt.

23.12. Die Gewährleistungspflicht des Herstellers erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf den vom Käufer gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.

23.13. Die Gewährleistungspflicht des Herstellers gilt nur für die Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen. Sie gilt nicht für Mängel, deren Ursache erst nach der Abnahme eingetreten ist. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Instandhaltung durch den Käufer, Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers, schlecht ausgeführten Reparaturen durch den Käufer oder normaler Abnutzung.

23.14. Nach der Abnahme übernimmt der Hersteller keine weitergehende Haftung, als in diesem Artikel bestimmt ist, auch nicht für Mängel, deren Ursache vor der Abnahme liegt. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Hersteller dem Käufer keinen Schadensersatz zu leisten hat für Verletzung von Personen oder Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand und Schäden, die nach der Abnahme eingetreten sind, oder für entgangenen Gewinn, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Hersteller grobes Verschulden zur Last fällt.

23.15. Grobes Verschulden liegt nicht in jedem Mangel an Sorgfalt oder Geschicklichkeit; grobes Verschulden liegt vielmehr nur vor, wenn der Hersteller schwerwiegende Folgen einer Handlung oder Unterlassung, die er bei Aufwendung fachmännischer Sorgfalt normalerweise hätte voraussehen müssen, außer Acht lässt oder wenn er bewusst die Folgen seiner Handlungsweise missachtet.

24. HAFTUNG BEI PERSONEN- ODER SACHSCHÄDEN

24.1. Bei Personen- oder Sachschäden, die vor der vollständigen Abnahme des Werkes eintreten, verteilt sich die Haftung wie folgt:

a) I. Der Hersteller hat jeden Verlust oder Schaden am Liefergegenstand oder am Werk zu tragen, der vor dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auftritt, gleichgültig wodurch er entstanden ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen es sich um eine Handlung oder Unterlassung des Käufers handelt;

II. der Hersteller hat jeden Verlust oder Schaden am Liefergegenstand oder am Werk zu tragen, der nach dem Gefahrübergang auftritt, wenn der Verlust oder Schaden auf einer Handlung oder Unterlassung des Herstellers beruht;

III. wird ein Teil des Liefergegenstands oder des Werkes zerstört oder beschädigt, ohne dass der Hersteller nach a) I. oder a) II. hierfür verantwortlich ist, so hat er ihn auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten zu ersetzen oder instand zu setzen.

b) Erleidet der Käufer Schaden an seinem Eigentum (abgesehen vom Werk), so ist dieser vom Hersteller zu ersetzen, soweit er ihn verursacht hat oder sofern er auf Mängeln von Geräten oder Werkzeugen beruht, die er für die Montage zur Verfügung gestellt hat. Voraussetzung für diese Haftung ist jedoch, dass sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass der Hersteller die notwendige Sorgfalt und technische Sachkunde außer Acht gelassen hat.

c) I. Bei Unfällen von Personen haften Käufer und Hersteller dem Geschädigten nach dem Recht des Ortes, an dem sich der Unfall zugetragen hat.

II. Macht der Geschädigte Ansprüche gegen den Käufer geltend, so steht diesem ein Rückgriffsrecht gegen den Hersteller nur in den unter b) genannten Fällen zu.

III. Macht der Geschädigte Ansprüche gegen den Hersteller geltend, so hat dieser ein Rückgriffsrecht gegen den Käufer nur insoweit, als das Recht des Ortes, an dem sich der Unfall ereignet hat, ein solches gewährt, und nur unter der Voraussetzung, dass nicht der Hersteller selbst nach c) II. den Käufer zu entschädigen gehabt hätte, wenn die Ansprüche gegen diesen erhoben worden wären.

d) Bei Beschädigung des Eigentums Dritter gelten die Vorschriften von c).

e) Die Bestimmungen dieses Artikels hinsichtlich der vertraglichen Haftung der Parteien gelten auch für deren Angestellte. In Bezug auf die vom Käufer nach Art. 14.1. gestellten Hilfskräfte haftet der Hersteller für seine Anordnungen und Anleitungen soweit diese unrichtig sind oder ungenau ausgedrückt oder einer Person erteilt wurden, von der er annehmen musste, dass ihr die nötige Eignung fehlt.

24.2. Um die ihr gemäß Art. 24.1. c) und d) zustehenden Rechte geltend machen zu können, muss die Partei, gegen die ein Anspruch erhoben wird, die andere Partei davon unterrichten und es ihr überlassen, auf Wunsch Vergleichsverhandlungen zu führen oder an ihrer Stelle in den Prozess einzutreten oder sich an einem solchen Prozess zu beteiligen, soweit das nach dem Recht des angerufenen Gerichts möglich ist.

24.3. Jede Begrenzung der Entschädigung, die die Parteien auf Grund dieses Artikels zu zahlen haben, ist unter I des Anhangs festzulegen.

24.4. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch Anwendung, wenn der Hersteller seinen Verpflichtungen aus Art. 23 am Montageort nachkommt.

25. ENTLASTUNGSGRÜNDE

25.1. Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluss des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z. B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs.

25.2. Die Partei, die sich auf einen der obengenannten Umstände beruft, hat die andere Partei von seinem Eintreten und seinem Wegfall unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

25.3. Die Folgen dieser Umstände hinsichtlich der Frist für die Erfüllung der Parteiverpflichtungen sind in Art. 10, 11, 20 und 22 bestimmt. Machen diese Umstände jedoch die Vertragserfüllung in angemessener Frist unmöglich, so hat – unbeschadet Art. 10 Nr. 2, 11 Nr. 7 und 20 Nr. 5 – jede Partei das Recht, sich durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag loszusagen.

25.4. Im Falle der Auflösung des Vertrags gemäß Nr. 3 dieses Artikels werden sich die Parteien über die Verteilung der für seine Ausführung bereits entstandenen Kosten im Wege gütlichen Einvernehmens verständigen.

25.5. Wird ein gütliches Einvernehmen nicht erzielt, so obliegt es dem Schiedsgericht, zu entscheiden, welche Partei an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen verhindert wurde; diese hat der anderen Partei die genannten Kosten zu ersetzen, abzüglich der Beträge, die ihr nach Nr. 7 gutzubringen sind. Übersteigen diese die Höhe der genannten Kosten, so hat sie Anspruch auf Vergütung des Mehrbetrages. Entscheidet das Schiedsgericht, dass beide Parteien an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen verhindert wurden, so verteilt es die Kosten unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen.

25.6. Unter „Kosten“ im Sinne dieses Artikels sind die angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen zu verstehen; jede Partei hat dafür zu sorgen, dass ihr Verlust in möglichst engen Grenzen bleibt; was die Lieferung an den Käufer anbelangt, gilt als Aufwendung des Herstellers der Teil des Vertragspreises, der dieser Lieferung entspricht, wobei alle bei der Montage des Liefergegenstands durchgeführten Arbeiten zu berücksichtigen sind.

25.7. Dem Käufer sind durch Abzug von den Kosten, die dem Hersteller entstanden sind, alle Beträge gutzubringen, die er nach den Vertragsbestimmungen an den Hersteller gezahlt hat oder noch an ihn zu zahlen hat.

Dem Hersteller ist durch Abzug von den Kosten, die dem Käufer entstanden sind, der Teil des vertraglich vereinbarten Verkaufspreises gutzubringen, der der tatsächlichen Lieferung entspricht; im Falle einer unvollständigen Lieferung ist der Wert gutzubringen, der dieser unvollständigen Lieferung entspricht. In beiden Fällen sind alle bei der Montage des Liefergegenstands durchgeführten Arbeiten zu berücksichtigen.

26. BEGRENZUNG DES SCHADENSERSATZES

26.1. Ist eine Partei zum Schadensersatz verpflichtet, so ist dieser in Höhe des Schadens zu leisten, der für die schuldige Partei bei Vertragsschluss voraussehbar war.

26.2. Die Partei, die sich auf die Nichterfüllung des Vertrags beruft, ist verpflichtet, alles zu tun, um den entstandenen Schaden zu mindern, vorausgesetzt, dass ihr dadurch keine unzumutbaren Kosten oder Nachteile entstehen. Andernfalls kann die Partei, die den Vertrag nicht erfüllt hat, auf Grund dieser Unterlassung Herabsetzung des Schadensersatzes verlangen.

27. VERTRAGSAUFLÖSUNG

27.1. Die Vertragsauflösung, gleichgültig aus welchem Grund sie erfolgt, bewirkt nicht den Verlust der Rechte der Parteien, die während der Vertragsdauer bis zur Vertragsauflösung entstanden sind.

28. SCHIEDSGERICHT, ANWENDBARES RECHT

28.1. Alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

28.2. Mangels abweichender Vereinbarung unterliegt der Vertrag dem Recht des Herstellers, soweit das Recht des Landes, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, es zulässt.

28.3. Die Schiedsrichter entscheiden nur dann nach billigem Ermessen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren.

 

Anhang
(von den Parteien auszufüllen)

A. Höchstsatz des Schadensersatzes bei Vertragsauflösung durch den 
Hersteller infolge Nichtabnahme der Lieferung oder Nichtzahlung
B. Zinssatz bei Verzug...........................................................................

C. Dauer der Zahlungsverzögerung, die den Hersteller zur Vertrags-
auflösung
berechtigt..........................................................................
D. Prozentsatz der Ermäßigung je Woche der Verzögerung.................
E. Höchstsatz der Ermäßigung..............................................................
F. Höchstsatz des Schadensersatzes bei Nichtfertigstellung.................
G. Äußerste Dauer des Aufschubs der Abnahmeprüfungen durch den

Hersteller..........................................................................................
H. Gewährleistungsfrist für das ursprüngliche Werk und für ausge-
wechselte und reparierte Teile...................................................und
I. Höchstsatz bei Personen- oder Sachschäden.....................................
J. 1. Tägliche Betriebszeit des Liefergegenstands
2. Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei längerer täglicher Benutzungszeit..............................................................................

10.2. und
11.7. ...................... 
  in der vereinbarten Währung
11.7. ......................  % jährlich
11.7.  ......................  Monate
20.3  ......................  %
20.3  ......................  %

20.5  ...................... in der vereinbarten Währung
22.3  ...................... Wochen
23.2

23.5 ...................... Monate
24.3 ...................... in der vereinbarten Währung
23.4...................... Stunden je Tag

23.4

 

ANLAGE

Der deutschen Investitionsgüterindustrie zu den

ECE-Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen für den Import und Export von Maschinen und Anlagen*)

Die nachstehenden Bestimmungen enthalten die im Anhang der Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen vorgesehenen Angaben sowie weitere ergänzende Vereinbarungen der Vertragsparteien.

Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des anderssprachigen Textes ist der deutsche Wortlaut maßgeblich.

1. Zu Art. 1

Alle Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit in Schriftform.

2. Zu Art. 3

Die in Art. 3 Nr.1 genannten Angaben haben verbindliche Bedeutung nur, soweit sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Zu Art. 9

Übernimmt der Hersteller auf Ersuchen des Käufers bei Verkauf „ab Werk“ die Versendung, so geht die Gefahr mit der Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer über, soweit dieser Zeitpunkt vor dem in Art. 9 Nr. 2 bestimmten Zeitpunkt liegt.

Nimmt der Käufer bei Verkauf „ab Werk“ den Liefergegenstand aufgrund eines in Art. 25 genannten Umstandes nicht ab, so geht die Gefahr spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Umstandes auf den Käufer über.

4. Zu Art. 10

Der Höchstbetrag der Schadenssumme (Art. 10 Nr. 2, Anhang Pos. A) beträgt 25% des aus dem Vertrag sich ergebenden Wertes des in Betracht kommenden Teiles des Liefergegenstandes. Der Käufer ist berechtigt, einen geringeren Schaden des Herstellers nachzuweisen.

5. Zu Art.11

Der Hersteller ist berechtigt, seine Leistung zu verweigern, wenn er aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes befürchten muss, die Gegenleistung des Käufers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten (Art. 11 Nr. 5)

Der Zinssatz (Art. 11 Nr. 7, Anhang Pos. B) beträgt 8 Prozentpunkte über dem Satz der zum Zeitpunkt der Fälligkeiten der Zahlung anwendbaren Spitzenfinanzierungsfazilitäten der Europäischen Zentralbank. Die Nachfrist (Art. 11 Nr. 7, Anhang Pos. C) beträgt 1 Monat. Der Höchstbetrag der Schadenssumme (Art. 11 Nr. 7, Anhang Pos. A) beträgt 25% des aus dem Vertragsich ergebenden Wertes des in Betracht kommenden Teils des Liefergegenstandes. Der Käufer ist berechtigt, einen geringeren Schaden des Herstellers nachzuweisen.

6. Zu Art. 20

Voraussetzung für den Beginn der Fertigstellungsfrist (Art. 20 Nr. 1) ist weiter, dass über alle technischen Fragen, deren Klärung die Parteien bei Vertragsschluss späteren Verhandlungen vorbehalten haben, Übereinstimmung erzielt ist sowie dass eine zur Erfüllung der Unternehmerpflichten etwa notwendige Genehmigung erteilt ist.

Die Preisermäßigung (Art. 20 Nr. 3, Anhang Pos. D + E) beträgt für jede vollendete Woche 0,5%; sie kann insgesamt 5% nicht übersteigen.

Im Fall des Art. 20 Nr. 5 (Anhang Pos. F) sind die Parteien gehalten, eine gültige Einigung herbeizuführen. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles innerhalb der Grenzen von 5 und 25% des Vertragspreises für den Teil des Werkes, der infolge der Verzögerung der Fertigstellung nicht in der vorgesehenen Weise benutzt werden konnte; ein darüber hinausgehender Schaden wird nur in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne der Ziffer 13 dieses Anlageblattes ersetzt.

7. Zu Art. 21

Abnahmeprüfungen (Art. 21 Nr. 1) finden nur statt, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind. 16

8. Zu Art. 22

Die unter Art. 22 Nr. 3 Satz 3 erwähnte Frist für den Aufschub darf 3 Monate nicht überschreiten.

Die unter Art.22 Nr. 3b vorgesehene Frist (Anhang Pos. G) darf 3 Wochen nicht überschreiten und muss innerhalb der im vorausgehenden Satz genannten Frist von 3 Monaten liegen.

Der vom Käufer benannte Zeitpunkt, von dem ab die Abnahmeprüfung vorgenommen werden können, muss so gewählt werden, dass die vorstehenden Fristen eingehalten werden können.

9. Zu Art. 23

Der Käufer teilt dem Hersteller mit, welche Schutzvorrichtungen gegen Gefahren bei Benutzung des Liefergegenstandes oder des Werkes er benötigt. Sie werden auf Kosten des Käufers mitgeliefert, wenn sich die Parteien über Art und Umfang der zu liefernden Schutzvorrichtungen geeignet haben. Ihr Fehlen über diese Lieferpflicht hinaus stellt keinen Mangel (Art. 23 Nr. 1) dar.

Die Gewährleistungsfrist (Art. 23 Nr. 2, Anhang Pos. H) beträgt 12 Monate, soweit nicht im Vertrag ausdrücklich eine andere Gewährleistungsfrist vereinbart ist.

Die tägliche Betriebszeit (Art. 23 Nr. 4, Anhang Pos. J) beträgt 8 Stunden; bei längerer Benutzung verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend.

Die neue Gewährleistungsfrist (Art. 23 Nr. 5, Anhang Pos. H) beträgt 0 Monate.

Eine Gewährleistungspflicht des Herstellers besteht auch nicht für die vom Käufer zugelieferten Erzeugnisse (Art. 23 Nr. 12).

Alle Mängelansprüche des Käufers erlöschen – soweit nicht anders vereinbart – nach Ablauf von 12 Monaten nach Abnahme (Art. 23 Nr. 13).

Im Übrigen gilt Ziffer 13 dieses Anlagenblattes entsprechend (Art. 23 Nr. 14).

10. Zu Art. 24

Der Höchstsatz des Ersatzes für Sachschäden beträgt 25% des aus dem Vertrag sich ergebenen Wertes des Gesamtlieferpreises (Art. 24 Nr. 3, Anhang Pos. I). Der Schadensersatz für Sachschäden kann in keinem Fall Euro 100.00,- überschreiten. Im Übrigen gilt Ziffer 13 dieses Anlageblattes entsprechend.

11. Zu Art. 26

Art. 26 Nr. 1 entfällt.

12. Zu Art. 28

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht (Art. 28 Nr. 2)

13. Ausschluss sonstiger Ansprüche des Käufers

Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder am Werk selbst entstanden sind, sind – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden – ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschuss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Hersteller – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Dieser Haftungsausschuss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Schäden aufgrund arglistiger Täuschung oder trotz besonderer Garantiezusagen.

*) April 2002

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen für Inlandsgeschäfte

 

Zur Verwendung gegenüber:

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

I. Vertragsschluss, Informationspflichten, Sicherheitshinweise

1. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend.

2. Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

3. Der Kunde hat den Auftragnehmer über Kontaminierungen, eventuelle gesundheitsgefährdende Ruckstände in den zu reparierenden Gegenständen sowie Transportrisiken und sonstige zu ergreifende reparaturrelevante Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu informieren.

II. Nicht durchführbare Reparatur

1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

a) der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,

b) Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,

c) der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,

d) der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.

Die Haftungstatbestände des Abschnitts XI.3 dieser Bedingungen gelten entsprechend.

 

III. Kostenangaben, Kostenvoranschlag

1. Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen.

Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.

2. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist - soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Er ist zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

 

IV. Preis und Zahlung

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

2. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

3. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.

4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

5. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.

6. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.

7. Die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden aus anderen Rechtsverhältnissen ist nicht statthaft.

 

V. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur außerhalb des Werkes des Auftragnehmers

1. Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.

2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.

3. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Fach- und Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Fach- und Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Fach- und Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Fach- und Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte X und XI dieser Bedingungen entsprechend.

b) Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.

c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.

d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.

f) Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.

g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.

h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

4. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.

5. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

 

VI. Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers

1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt.

2. Der Kunde trägt die Transportgefahr.

3. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.

4. Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

5. Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

 

VII. Reparaturfrist, Reparaturverzögerung

1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.

3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.

5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein.

6. Erwächst dem Kunden infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

Setzt der Kunde dem Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftragnehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI.3 dieser Bedingungen.

 

VIII. Abnahme

1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.

3.Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

 

IX. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

 

X. Mängelansprüche

1. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nr. 5 und 6 und Abschnitt XI dieser Bedingungen in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.

2. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.

3. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mangelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

4. Bei berechtigter Beanstandung trägt der Auftragnehmer die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.

5. Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

6. Weitere Anspruche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI.3 dieser Bedingungen.

 

XI. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat sie der Auftragnehmer nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren, neu zu liefern oder Ersatz zu leisten. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind im Fall leichter Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis beschränkt. Darüber hinaus wird für Schäden am Reparaturgegenstand entsprechend Abschnitt XI.3 dieser Bedingungen gehaftet.

2. Wenn der Reparaturgegenstand infolge vom Auftragnehmer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes - vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte X und XI. 1 und 3 dieser Bedingungen.

3. Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer - aus welchen Rechtsgründen auch immer- nur

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

c) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

d) im Rahmen einer Garantiezusage,

e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

XII. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt XI 3 a-c und e dieser Bedingungen gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Reparaturarbeiten an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

 

XIII. Ersatzleistung des Kunden

Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

 

XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.